zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MEDIENGESTALTER DIGITAL UND PRINT UND ZUR MEDIENGESTALTERIN DIGITAL UND PRINT * (DIGITAL- UND PRINT-MEDIENGESTALTER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - DUPMEDAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ORTHOPÄDIETECHNIK-MECHANIKER UND ZUR ORTHOPÄDIETECHNIK-MECHANIKERIN* (ORTHOPÄDIEAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ORTHAUSBVO) ANLAGE (ZU § 4 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM OTHOPÄDIETECHNIK-MECHANIKER ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GOLD- UND SILBERSCHMIED UND ZUR GOLD- UND SILBERSCHMIEDIN * (GOLD- UND SILBERSCHMIED-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GOSIAUSBV) ANLAGE (ZU § 4 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GOLD- UND SILBERSCHMIED ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ORTHOPÄDIESCHUHMACHER UND ZUR ORTHOPÄDIESCHUHMACHERIN* (ORTHOPÄDIESCHUHMACHERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ORTHOPSCHUHMAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TOURISMUSKAUFMANN (KAUFMANN FÜR PRIVAT- UND GESCHÄFTSREISEN) UND ZUR TOURISMUSKAUFFRAU (KAUFFRAU FÜR PRIVAT- UND GESCHÄFTSREISEN)*) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationseinheiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ORTHOPÄDIESCHUHMACHER UND ZUR ORTHOPÄDIESCHUHMACHERIN* (ORTHOPÄDIESCHUHMACHERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ORTHOPSCHUHMAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MEDIENGESTALTER DIGITAL UND PRINT UND ZUR MEDIENGESTALTERIN DIGITAL UND PRINT * (DIGITAL- UND PRINT-MEDIENGESTALTER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - DUPMEDAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FACHINFORMATIKER UND ZUR FACHINFORMATIKERIN* (FACHINFORMATIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - FIAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FEINWERKMECHANIKER UND ZUR FEINWERKMECHANIKERIN*) (FEINWAUSBV) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der folgenden Schwerpunkte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PRÜFTECHNOLOGEN KERAMIK UND ZUR PRÜFTECHNOLOGIN KERAMIK* (KERAMIKPRÜFTECHNOLOGENAUSBILDUNGSVERORDNUNG - KPRÜFTECHNAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang ...