, umso höher die Genauigkeit.



...






... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 56 EIGNUNGSPRÜFUNG ALS STAATLICHE PRÜFUNG (1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. (2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung ...



...



...



... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 57 INHALT DER EIGNUNGSPRÜFUNG (1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit Prüfungsgesprächen verbunden ist. (2) Die praktische Prüfung ...



...



...



... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 58 PRÜFUNGSORT DER EIGNUNGSPRÜFUNG (1) Für die einzelnen anästhesiologischen und operativen Situationen der Eignungsprüfung legt die zuständige Behörde ...



...