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- Anlage 1 NotSan-APrV - Einzelnorm



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PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR NOTFALLSANITÄTERINNEN UND NOTFALLSANITÄTER (NOTSAN-APRV) ANLAGE 1 (ZU § 1 ABSATZ 1 NUMMER 1) THEORETISCHER UND PRAKTISCHER UNTERRICHT (Fundstelle: BGBl. I 2013, 4289 - 4292) Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche: Stunden 1. Notfallsituationen ...
- § 13 MTBG - Einzelnorm



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absolviert werden. (2) Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre. (3) Die Ausbildung besteht aus 1. theoretischem Unterricht, 2. praktischem Unterricht und 3. einer praktischen Ausbildung. (4) Die Ausbildung umfasst mindestens 4 600 Stunden. Sie verteilen sich je nach Beruf ...
- Anlage 1 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) ANLAGE 1 (ZU § 1 ABSATZ 1 UND § 3 ABSATZ 1 SATZ 2 NUMMER 1) THEORETISCHER UND PRAKTISCHER UNTERRICHT IN DER AUSBILDUNG ZUR ANÄSTHESIETECHNISCHEN ASSISTENTIN ODER ZUM ANÄSTHESIETECHNISCHEN ASSISTENTEN (Fundstelle: BGBl. I 2020, 2316 - 2318)Der theoretische ...
- Anlage 3 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) ANLAGE 3 (ZU § 1 ABSATZ 2 UND § 3 ABSATZ 1 SATZ 2 NUMMER 2) THEORETISCHER UND PRAKTISCHER UNTERRICHT IN DER AUSBILDUNG ZUR OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTIN ODER ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN (Fundstelle: BGBl. I 2020, 2320 - 2322)Der theoretische ...
- Anlage 7 MTAPrV - Einzelnorm



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- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG - MTAPRV) ANLAGE 7 (ZU § 17 ABSATZ 2 NUMMER 1 BUCHSTABE B) BESCHEINIGUNG ÜBER DIE TEILNAHME AM THEORETISCHEN UND PRAKTISCHEN UNTERRICHT UND AN DER PRAKTISCHEN AUSBILDUNG (Fundstelle: BGBl. I 2021, 4508) Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat in der ...
- § 1 PhysTh-APrV - Einzelnorm



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§ 1 AUSBILDUNG (1) Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2 900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1 600 Stunden. In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes ...
- Anlage 12 HebStPrV - Einzelnorm



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(HEBSTPRV) ANLAGE 12 (ZU § 3 ABSATZ 1) FÄCHERKATALOG GEMÄß ANHANG V NUMMER 5.5.1 DER RICHTLINIE 2005/36/EG ÜBER DEN THEORETISCHEN UND FACHLICHEN UNTERRICHT (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 46 – 47) I. Grundfächer – Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie – Grundbegriffe der ...
- Anlage I BBesG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESBESOLDUNGSGESETZ ANLAGE I (ZU § 20 ABSATZ 2 SATZ 1) BUNDESBESOLDUNGSORDNUNGEN A UND B (Fundstelle: BGBl. I 2013, 1524 - 1537) bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Vorbemerkungen I. Allgemeine Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen (1) Weibliche
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- Anlage 3 PhysTh-APrV - Einzelnorm



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(PHYSTH-APRV) ANLAGE 3 (ZU § 1 ABS. 2 SATZ 2) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3800 - 3801 Stunden A Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten 50 1 Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken 1.1 Grundlagen der Befunderhebung 1.2 Inspektion ...
- § 1 MB-APrV - Einzelnorm



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(1) Der zweijährige Lehrgang der Masseure und medizinischen Bademeister umfaßt den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2 230 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 800 Stunden. Für Umschüler nach § 18 Satz 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes ...
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