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Trefferliste für 'immobilien'
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- § 31 KARBV - Einzelnorm



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GEHÖRENDEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDE (KAPITALANLAGE-RECHNUNGSLEGUNGS- UND -BEWERTUNGSVERORDNUNG - KARBV) § 31 BEWERTUNG VON BETEILIGUNGEN AN IMMOBILIEN-GESELLSCHAFTEN (1) Die Bewertung einer Beteiligung vor ihrem Erwerb gemäß § 236 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches dient dazu, die Angemessenheit der ...
- § 235 KAGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KAPITALANLAGEGESETZBUCH (KAGB) § 235 ANFORDERUNGEN AN DIE IMMOBILIEN-GESELLSCHAFTEN (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen nur an solchen Immobilien-Gesellschaften erwerben und halten
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- § 2 InvStG - Einzelnorm



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zugelassene oder auf einem organisierten Markt notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft, 2. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die keine Immobilien-Gesellschaft ist und die a) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen ...
- § 234 KAGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KAPITALANLAGEGESETZBUCH (KAGB) § 234 BETEILIGUNG AN IMMOBILIEN-GESELLSCHAFTEN Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und halten, wenn 1. die Anlagebedingungen
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- § 100a KAGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KAPITALANLAGEGESETZBUCH (KAGB) § 100A GRUNDERWERBSTEUER BEI ÜBERGANG EINES IMMOBILIEN-SONDERVERMÖGENS Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus dem Übergang eines Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß
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- § 238 KAGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KAPITALANLAGEGESETZBUCH (KAGB) § 238 BETEILIGUNGEN VON IMMOBILIEN-GESELLSCHAFTEN AN IMMOBILIEN-GESELLSCHAFTEN Für Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an anderen Immobilien-Gesellschaften gelten § 231 Absatz 5, § 235 Absatz 2 bis 4 sowie die §§
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- § 11 KARBV - Einzelnorm



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2. Nettoveränderung der nicht realisierten Verluste VI. Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres VII. Ergebnis des Geschäftsjahres. (2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist die Ertrags- und Aufwandsrechnung ...
- § 237 KAGB - Einzelnorm



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KAPITALANLAGEGESETZBUCH (KAGB) § 237 UMFANG DER BETEILIGUNG; ANLAGEGRENZEN (1) Der Wert aller Vermögensgegenstände, die zum Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, darf 49 Prozent des Wertes ...
- Inhaltsübersicht KAGB - Einzelnorm



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, Aussetzung § 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts § 100 Abwicklung des Sondervermögens § 100a Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens § 100b Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft § 101 Jahresbericht § 102 Prüfung § 103 Halbjahresbericht § 104 ...
- KAGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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§ 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts § 100 Abwicklung des Sondervermögens § 100a Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens § 100b Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft § 101 Jahresbericht § 102 Prüfung § 103 Halbjahresbericht ...
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