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Trefferliste für 'bundesnetzagentur'

Dokument 301 - 310 von 1127 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 13 FuAG - Einzelnorm*
... öffnen müsste, um seinen Namen oder seine Anschrift anzubringen. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann. Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, über die der Einführer kontaktiert werden kann. ...
§ 14 FuAG - Einzelnorm*
... hergestellt ist. Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbunden, so informiert der Händler unverzüglich den Hersteller oder den Einführer und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt. (3) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die ...
Eingangsformel EnWGKostV - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR AMTSHANDLUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR NACH DEM ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ (ENERGIEWIRTSCHAFTSKOSTENVERORDNUNG - ENWGKOSTV) EINGANGSFORMEL  Auf Grund des § 91 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ...
§ 2 EnWGKostV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR AMTSHANDLUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR NACH DEM ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ (ENERGIEWIRTSCHAFTSKOSTENVERORDNUNG - ENWGKOSTV) § 2 GEBÜHRENHÖHE Die Höhe einer zu erhebenden Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis ...
§ 3 EnWGKostV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR AMTSHANDLUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR NACH DEM ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ (ENERGIEWIRTSCHAFTSKOSTENVERORDNUNG - ENWGKOSTV) § 3 ÜBERGANGSREGELUNG (1) Diese Verordnung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits ...
§ 4 EnWGKostV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR AMTSHANDLUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR NACH DEM ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ (ENERGIEWIRTSCHAFTSKOSTENVERORDNUNG - ENWGKOSTV) § 4 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. * zum ...
Schlussformel EnWGKostV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR AMTSHANDLUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR NACH DEM ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ (ENERGIEWIRTSCHAFTSKOSTENVERORDNUNG - ENWGKOSTV) SCHLUSSFORMEL  Der Bundesrat hat zugestimmt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 3 TerrOIBG - Einzelnorm*
... ONLINE-INHALTE (TERRORISTISCHE-ONLINE-INHALTE-BEKÄMPFUNGS-GESETZ - TERROIBG) § 3 ÜBERMITTLUNGSPFLICHTEN (1) Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundesnetzagentur kalenderjährlich die Informationen nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a und e der Verordnung (EU) 2021/784 aus seinem Zuständigkeitsbereich ...
§ 35 StromPBG - Einzelnorm*
... 29 Absatz 1 ein. Soweit die Internetplattform eingerichtet ist, müssen die Mitteilungen unter Nutzung der Internetplattform übermittelt werden. Die Bundesnetzagentur erhält Zugriff auf die Mitteilungen, die über die Internetplattform nach Satz 1 gemeldet worden sind; dabei bleibt § 40 unberührt. (5 ...
§ 12 EMVG - Einzelnorm*
... oder auf den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann. (2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung ...
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