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Trefferliste für 'bundesnetzagentur'
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- § 11 VDG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERTRAUENSDIENSTEGESETZ (VDG) § 11 IDENTITÄTSPRÜFUNG (1) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Verfügung im Amtsblatt fest, welche sonstigen
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- § 125 TKG - Einzelnorm



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Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer. (2) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien. In ...
- § 157 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 157 VERFÜGBARKEIT DER TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE (1) Die Bundesnetzagentur überwacht in regelmäßigen Abständen die Verfügbarkeit eines Mindestangebots gemäß Absatz 2. Sie berücksichtigt hierbei die Ergebnisse der Erhebungen
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- § 166 TKG - Einzelnorm



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ergriffenen Maßnahmen das jeweilige Sicherheitsziel vollumfänglich erreicht wird. (2) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach der Aufnahme des Netzbetriebs vorzulegen. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste ...
- § 169 TKG - Einzelnorm



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) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich die Bundesnetzagentur und die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Verletzung zu benachrichtigen ...
- § 194 TKG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 194 AUFGABEN UND RECHTE DES BEIRATES (1) Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die in den nachstehenden Absätzen genannten Aufgaben und Rechte. (2) Der Beirat ...
- § 198 TKG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 198 ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN BEHÖRDEN AUF DER EBENE DER EUROPÄISCHEN UNION (1) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den nationalen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Kommission und dem GEREK auf transparente Weise ...
- § 210 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 210 BEKANNTGABE VON ALLGEMEINVERFÜGUNGEN Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche
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- § 2 AnerkV - Einzelnorm



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UND IM BEREICH DER BEREITSTELLUNG VON FUNKANLAGEN (KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN-ANERKENNUNGS-VERORDNUNG - ANERKV) § 2 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist im Rahmen dieser Verordnung zuständige Behörde für ...
- § 4 AnerkV - Einzelnorm



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BEREITSTELLUNG VON FUNKANLAGEN (KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN-ANERKENNUNGS-VERORDNUNG - ANERKV) § 4 ANERKENNUNG ALS NOTIFIZIERTE STELLE (1) Hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt, so erteilt sie diesem die Befugnis, Konformitätsbewertungen ...
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