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GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 10 ERSTE HILFE UND SONSTIGE NOTFALLMAßNAHMEN (1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und ...
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GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 13 VERANTWORTLICHE PERSONEN (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten ...
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VON ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES BUNDES BEI KLAGEN VON BESCHÄFTIGTEN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES IN ANGELEGENHEITEN VON BESOLDUNG, VON AMTSBEZÜGEN UND NACH DEM BUNDESREISEKOSTENGESETZ, DEM BUNDESUMZUGSKOSTENGESETZ EINSCHLIEßLICH ...
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GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 19 RECHTSAKTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND ZWISCHENSTAATLICHE VEREINBARUNGEN Rechtsverordnungen nach § ...
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GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 25 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach ...
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GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 26 STRAFVORSCHRIFTEN Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § ...
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aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens die Räume nutzen oder ihre Arbeit verrichten können. (2) Die Abmessungen der Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung. (3) Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit ...
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DER BUNDESDISZIPLINARORDNUNG BEI DEN BUNDESUNMITTELBAREN KÖRPERSCHAFTEN MIT DIENSTHERRNFÄHIGKEIT IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli ...
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DER BUNDESDISZIPLINARORDNUNG BEI DEN BUNDESUNMITTELBAREN KÖRPERSCHAFTEN MIT DIENSTHERRNFÄHIGKEIT IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG § 3 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Anordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...