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Trefferliste für 'arbeit'

Dokument 331 - 340 von 3798 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 10 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 10 BEURTEILUNG DER ARBEITSBEDINGUNGEN; SCHUTZMAßNAHMEN (1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes ...
§ 13 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 13 RANGFOLGE DER SCHUTZMAßNAHMEN: UMGESTALTUNG DER ARBEITSBEDINGUNGEN, ARBEITSPLATZWECHSEL UND BETRIEBLICHES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT (1) Werden ...
§ 14 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 14 DOKUMENTATION UND INFORMATION DURCH DEN ARBEITGEBER (1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen ...
§ 15 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 15 MITTEILUNGEN UND NACHWEISE DER SCHWANGEREN UND STILLENDEN FRAUEN (1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und ...
I. BMinASBDGAnO - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDESDISZIPLINARGESETZES FÜR DEN GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES (BMINASBDGANO) I. ÜBERTRAGUNG VON DISZIPLINARBEFUGNISSEN Der oder dem 1. Präsidentin oder Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, 2. Präsidentin ...
§ 16 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 16 ÄRZTLICHES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre ...
§ 17 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 17 KÜNDIGUNGSVERBOT (1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig 1. während ihrer Schwangerschaft, 2. bis zum Ablauf von vier Monaten ...
§ 18 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 18 MUTTERSCHUTZLOHN Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder ...
Eingangsformel BMinASBDGAnO - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDESDISZIPLINARGESETZES FÜR DEN GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES EINGANGSFORMEL  Nach § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9 ...
§ 19 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 19 MUTTERSCHAFTSGELD (1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der ...
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