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Trefferliste für 'energie'
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- § 3 StromBGebV - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG FÜR DEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH STROM DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG STROM - STROMBGEBV) § 3 ÜBERGANGSREGELUNGEN UND VERHÄLTNIS ZU WEITEREN GEBÜHRENVERORDNUNGEN (1) Für die Erhebung von ...
- § 7 VergStatVO - Einzelnorm



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7 ÜBERGANGSREGELUNG (1) Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind, übermitteln die Auftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Vergabeverordnung unterliegen, eine jährliche statistische Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge ...
- § 11 GWKHV - Einzelnorm



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Angaben übermitteln: 1. den Standort der Anlage, 2. den Typ der Anlage, 3. die Leistung der Anlage, wobei bei einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie die installierte thermische Nennleistung anzugeben ist, 4. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, 5. die Bezeichnung der Anlage einschließlich ...
- § 15 GWKHV - Einzelnorm



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Energielieferung im Inland oder Ausland dient, c) eine Erfassung in einem massenbilanzierten Verfahren erfolgt ist, 4. die Herstellungsweise der Energie, 5. die Energiequelle oder der Energieträger, der zur Erzeugung genutzt wurde, 6. den Beginn und das Ende der Erzeugung der Energieeinheit, für die ...
- § 43 GWKHV - Einzelnorm



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dieser Verordnung im Hinblick auf 1. die Begrenzung der Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte für Letztverbräuche von thermischer Energie in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältesystem, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegende Anlage befindet, nach ...
- Eingangsformel KraftNAV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DES NETZANSCHLUSSES VON ANLAGEN ZUR ERZEUGUNG VON ELEKTRISCHER ENERGIE (KRAFTWERKS-NETZANSCHLUSSVERORDNUNG - KRAFTNAV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 24 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit
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- Inhaltsübersicht KraftNAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DES NETZANSCHLUSSES VON ANLAGEN ZUR ERZEUGUNG VON ELEKTRISCHER ENERGIE (KRAFTWERKS-NETZANSCHLUSSVERORDNUNG - KRAFTNAV) INHALTSÜBERSICHT Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Verfahren
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- § 2 KraftNAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DES NETZANSCHLUSSES VON ANLAGEN ZUR ERZEUGUNG VON ELEKTRISCHER ENERGIE (KRAFTWERKS-NETZANSCHLUSSVERORDNUNG - KRAFTNAV) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Verordnung 1. ist Anschlussnehmer derjenige, der als Projektentwicklungsträger
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- § 3 KraftNAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DES NETZANSCHLUSSES VON ANLAGEN ZUR ERZEUGUNG VON ELEKTRISCHER ENERGIE (KRAFTWERKS-NETZANSCHLUSSVERORDNUNG - KRAFTNAV) § 3 VERFAHREN (1) Der Netzbetreiber hat auf seiner Internetseite folgende Angaben zu veröffentlichen: 1. die
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- § 4 KraftNAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DES NETZANSCHLUSSES VON ANLAGEN ZUR ERZEUGUNG VON ELEKTRISCHER ENERGIE (KRAFTWERKS-NETZANSCHLUSSVERORDNUNG - KRAFTNAV) § 4 ANSCHLUSSZUSAGE UND NETZANSCHLUSSVERTRAG (1) Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer zusammen mit dem
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