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Trefferliste für 'beitrittsgebiet'

Dokument 361 - 370 von 582 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 12 BGSVVermG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 12 FESTSTELLUNG DES EIGENTUMSÜBERGANGS (1) Für die Feststellung, wer in welchem Umfang unbewegliches Vermögen gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr ...
§ 73 SachenRBerG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 73 PREISBEMESSUNG IM WOHNUNGSBAU (1) Für die im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstücke ist der Kaufpreis unter Zugrundelegung ...
§ 13 BGSVVermG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 13 AUFLÖSUNG DER SONDERKONTEN (1) Nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Einziehung der Forderungen ist das Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen aufzulösen, indem ...
§ 74 SachenRBerG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 74 PREISBEMESSUNG BEI ÜBERLASSUNGSVERTRÄGEN (1) Der Grundstückseigentümer kann eine Anhebung des Kaufpreises durch Anrechnung des Restwerts des überlassenen ...
§ 14 BGSVVermG - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 14 NACHFOLGE Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten ...
§ 75 SachenRBerG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 75 GEFAHR, LASTEN (1) Der Nutzer trägt die Gefahr für ein von ihm errichtetes Gebäude. Er hat vom Kaufvertragsschluß an die auf dem Grundstück ruhenden ...
Eingangsformel NSOEBGG - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER ENTSCHÄDIGUNGEN FÜR OPFER DES NATIONALSOZIALISMUS IM BEITRITTSGEBIET EINGANGSFORMEL  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
§ 76 SachenRBerG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 76 GEWÄHRLEISTUNG Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel des Grundstücks. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
Art 1 NSOEBGG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER ENTSCHÄDIGUNGEN FÜR OPFER DES NATIONALSOZIALISMUS IM BEITRITTSGEBIET ART 1 ENTSCHÄDIGUNGSRENTENGESETZ - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 77 SachenRBerG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 77 KOSTEN Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
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