zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 12 FESTSTELLUNG DES EIGENTUMSÜBERGANGS (1) Für die Feststellung, wer in welchem Umfang unbewegliches Vermögen gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 73 PREISBEMESSUNG IM WOHNUNGSBAU (1) Für die im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstücke ist der Kaufpreis unter Zugrundelegung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 13 AUFLÖSUNG DER SONDERKONTEN (1) Nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Einziehung der Forderungen ist das Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen aufzulösen, indem ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 74 PREISBEMESSUNG BEI ÜBERLASSUNGSVERTRÄGEN (1) Der Grundstückseigentümer kann eine Anhebung des Kaufpreises durch Anrechnung des Restwerts des überlassenen ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 14 NACHFOLGE Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 75 GEFAHR, LASTEN (1) Der Nutzer trägt die Gefahr für ein von ihm errichtetes Gebäude. Er hat vom Kaufvertragsschluß an die auf dem Grundstück ruhenden ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER ENTSCHÄDIGUNGEN FÜR OPFER DES NATIONALSOZIALISMUS IM BEITRITTSGEBIET EINGANGSFORMEL Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 76 GEWÄHRLEISTUNG Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel des Grundstücks. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER ENTSCHÄDIGUNGEN FÜR OPFER DES NATIONALSOZIALISMUS IM BEITRITTSGEBIET ART 1 ENTSCHÄDIGUNGSRENTENGESETZ - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 77 KOSTEN Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...