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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 393a AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 393A BESETZUNG VON ORGANEN BEI AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT MEHRHEITSBETEILIGUNG DES BUNDES (1) Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland, 1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten
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- § 10 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 10 BEFÖRDERUNGEN IM STEUERGEBIET (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten
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- § 394 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 394 BERICHTE DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft
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- § 11 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 11 BEFÖRDERUNGEN AUS ANDEREN UND IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden 1. aus Steuerlagern im Steuergebiet
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- § 395 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 395 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT (1) Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft zu verwalten oder für eine Gebietskörperschaft die Gesellschaft, die Betätigung der Gebietskörperschaft als Aktionär oder die
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- § 12 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 12 WEITERGABE VON ENERGIEERZEUGNISSEN DURCH BEGÜNSTIGTE Die Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der Steuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn von einem Begünstigten übernommene Energieerzeugnisse an Dritte
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- § 396 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 396 VORAUSSETZUNGEN (1) Gefährdet eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemeinwohl und sorgen der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung nicht für eine Abberufung
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- § 13 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 13 AUSFUHR (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an
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- § 397 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 397 ANORDNUNGEN BEI DER AUFLÖSUNG Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen. * zum Seitenanfang * Impressum
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- § 14 EnergieStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 14 UNREGELMÄßIGKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen die
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