weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 1 ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT IM BUNDESTAG Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 2 SCHUTZ DER FREIEN MANDATSAUSÜBUNG (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 102 STEUERENTLASTUNG FÜR DEN ÖFFENTLICHEN PERSONENNAHVERKEHR, ALLGEMEINES (1) Die Steuerentlastung nach § 56 des Gesetzes ist bei dem für den ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 3 WAHLVORBEREITUNGSURLAUB Einem Bewerber um einen Sitz im Bundestag ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 102A STEUERENTLASTUNG FÜR DEN ÖFFENTLICHEN PERSONENNAHVERKEHR MIT SCHIENENBAHNEN (1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung muss – soweit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 4 BERUFS- UND BETRIEBSZEITEN (1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 102B STEUERENTLASTUNG FÜR DEN ÖFFENTLICHEN PERSONENNAHVERKEHR MIT KRAFTFAHRZEUGEN (1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung muss – ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 5 RUHEN DER RECHTE UND PFLICHTEN AUS EINEM ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN DIENSTVERHÄLTNIS (1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 103 STEUERENTLASTUNG FÜR BETRIEBE DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT (1) Der Antrag nach § 57 des Gesetzes ist bei dem für den Betrieb des Antragstellers ...