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Trefferliste für 'bundesnetzagentur'
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- § 55a EEG 2023 - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 55A ERSTATTUNG VON SICHERHEITEN (1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter 1. dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen ...
- § 99 TKG - Einzelnorm



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der Festlegung von Art und Umfang der Frequenznutzung sind internationale Vereinbarungen zur Frequenzkoordinierung zu beachten. (2) Verknüpft die Bundesnetzagentur Frequenzzuteilungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit Nebenbestimmungen, so kann sie, insbesondere um eine effektive und effiziente Frequenznutzung ...
- § 2 VDG - Einzelnorm



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Aufsichtsstelle nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach diesem Gesetz sowie nach der Rechtsverordnung nach § 20 obliegen 1. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) für die Bereiche a) Erstellung, Überprüfung und Validierung ...
- § 117 TKG - Einzelnorm



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(TKG) § 117 AUSKUNFTSANSPRUCH (1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der eine Nummer von der Bundesnetzagentur zugeteilt bekommen hat. Die Auskunft ...
- § 85a EEG 2023 - Einzelnorm



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FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 85A FESTLEGUNG ZU DEN HÖCHSTWERTEN BEI AUSSCHREIBUNGEN (1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Höchstwerte nach § 36b, § 37b oder § 38e, § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder ...
- § 85c EEG 2023 - Einzelnorm



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GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 85C FESTLEGUNG ZU DEN BESONDEREN SOLARANLAGEN (1) Die Bundesnetzagentur bestimmt durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Anforderungen, die an die besonderen Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer ...
- § 16 VDG - Einzelnorm



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einschließlich der Widerrufsinformationen 1. von einem anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter übernommen werden können oder 2. von der Bundesnetzagentur in die Vertrauensinfrastruktur nach Absatz 5 übernommen werden können.Im Falle von Satz 1 Nummer 2 hat der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter ...
- § 164a TKG - Einzelnorm



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, einschließlich der dabei verarbeiteten Daten, 4. zur Konkretisierung der Verpflichtungen für Anbieter nach Absatz 3 und 5. zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Gebiete. (5) Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 4 Nummer 1 bis 4 aufgeführten ...
- § 180 TKG - Einzelnorm



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dieses Standards wird vermutet, wenn alle Anforderungen des Katalogs der technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen erfüllt werden, den die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die ...
- § 190 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 190 KONTROLLE UND DURCHSETZUNG VON VERPFLICHTUNGEN (1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts sicherzustellen. Der Verpflichtete hat auf
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