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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 40 SchSiHafV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) § 40 AUSNAHMEN FÜR DIE „DEUTSCHE
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- § 27 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 27 FACHRANGPUNKTZAHLEN, FACHNOTEN UND AUSBILDUNGSABSCHNITTSRANGPUNKTZAHLEN (1) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter wird in jedem Ausbildungsabschnitt
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- § 41 SchSiHafV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) § 41 AUSNAHMEN IN BESONDEREN FÄLLEN Die
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- § 28 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 28 ZEITPUNKT Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grundausbildung statt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 42 SchSiHafV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) § 42 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Ordnungswidrig
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- § 29 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 29 PRÜFUNGSAMT Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig
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- § 43 SchSiHafV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) § 43 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung
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- § 30 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 30 EINRICHTUNG DER PRÜFUNGSKOMMISSION (1) Für die Abnahme und Bewertung der Zwischenprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission
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- § 32 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 32 ENTSCHEIDUNGEN DER PRÜFUNGSKOMMISSION (1) Die Prüfungskommission der Zwischenprüfung ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende
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- § 68 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 68 WAHRNEHMUNG VON AUFGABEN DURCH DIE ZOLLVERWALTUNG Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
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