zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 15.01 ANWENDUNGSBEREICH Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf den Norddeutschen Kanälen. Hierzu gehören im Sinne dieses Kapitels 1. die Ruhr (Ru) von der Mündung in den Rhein (Ru-km 0,00/Rh-km 780 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 28.27 VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFFAHRT Das Befahren der zwischen Friesheim (km 2363,25) und Kiefenholz (km 2359,05) ausgewiesenen Fischruhezonen ist verboten. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 6.15 VERBOT DES HINEINFAHRENS IN DIE ABSTÄNDE ZWISCHEN TEILEN EINES SCHLEPPVERBANDES Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren. * zum Seitenanfang * Impressum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 15.02 ABMESSUNGEN DER FAHRZEUGE UND VERBÄNDE, ABLADETIEFE 1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten: Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite Abladetiefe ...