Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'aprv'

Dokument 31 - 40 von 306 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 91 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm***
... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 91 ZIEL DER NACHPRÜFUNG Die Nachprüfung dient der Feststellung, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über die Kenntnisse, Fähigkeiten ...
§ 6 NotSan-APrV - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR NOTFALLSANITÄTERINNEN UND NOTFALLSANITÄTER (NOTSAN-APRV) § 6 ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt ...
§ 92 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm***
... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 92 ZULASSUNG ZUR NACHPRÜFUNG (1) Personen, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten ...
§ 6a NotSan-APrV - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR NOTFALLSANITÄTERINNEN UND NOTFALLSANITÄTER (NOTSAN-APRV) § 6A NACHTEILSAUSGLEICH (1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ...
§ 93 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm***
... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 93 BESTANDTEILE DER NACHPRÜFUNG (1) Die Nachprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. (2) Die Nachprüfung besteht aus einem praktischen Teil ...
§ 7 NotSan-APrV - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR NOTFALLSANITÄTERINNEN UND NOTFALLSANITÄTER (NOTSAN-APRV) § 7 NIEDERSCHRIFT Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten ...
§ 94 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm***
... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 94 DURCHFÜHRUNG UND INHALT DER NACHPRÜFUNG Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 12 bis 27 und 49 für die Nachprüfung ...
§ 8 NotSan-APrV - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR NOTFALLSANITÄTERINNEN UND NOTFALLSANITÄTER (NOTSAN-APRV) § 8 BENOTUNG VON LEISTUNGEN IN DER STAATLICHEN PRÜFUNG Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Berechneter Zahlenwert ...
§ 95 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm***
... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 95 PRAKTISCHER TEIL DER NACHPRÜFUNG (1) Im praktischen Teil der Nachprüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass ...
§ 9 NotSan-APrV - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR NOTFALLSANITÄTERINNEN UND NOTFALLSANITÄTER (NOTSAN-APRV) § 9 BESTEHEN UND WIEDERHOLUNG DER STAATLICHEN PRÜFUNG (1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 next

neue Volltext-Suche