zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM LEICHTFLUGZEUGBAUER/ZUR LEICHTFLUGZEUGBAUERIN (LEICHTFLUGZEUGBAUER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - LEICHTFLBAUSBV) ANLAGE (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM LEICHTFLUGZEUGBAUER/ZUR LEICHTFLUGZEUGBAUERIN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLUGGERÄTMECHANIKER UND ZUR FLUGGERÄTMECHANIKERIN* § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MEDIENTECHNOLOGEN DRUCK UND ZUR MEDIENTECHNOLOGIN DRUCK*) (DRUCKER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - DRUCKERAUSBV) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLUGGERÄTMECHANIKER UND ZUR FLUGGERÄTMECHANIKERIN* § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM VERFAHRENSTECHNOLOGEN METALL UND ZUR VERFAHRENSTECHNOLOGIN METALL * (METALLVERFAHRENSTECHNOLOGENAUSBILDUNGSVERORDNUNG - MVTAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM VERFAHRENSTECHNOLOGEN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PFLANZENTECHNOLOGEN UND ZUR PFLANZENTECHNOLOGIN* (PFLANZENTECHNOLOGENAUSBILDUNGSVERORDNUNG - PFLANZTECHNAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PFLANZENTECHNOLOGEN UND ZUR PFLANZENTECHNOLOGIN* (PFLANZENTECHNOLOGENAUSBILDUNGSVERORDNUNG - PFLANZTECHNAUSBV) § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KAUFMANN FÜR DIALOGMARKETING/ZUR KAUFFRAU FÜR DIALOGMARKETING § 3 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PFLANZENTECHNOLOGEN UND ZUR PFLANZENTECHNOLOGIN* (PFLANZENTECHNOLOGENAUSBILDUNGSVERORDNUNG - PFLANZTECHNAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PFLANZENTECHNOLOGEN UND ZUR PFLANZENTECHNOLOGIN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KAUFMANN FÜR DIALOGMARKETING/ZUR KAUFFRAU FÜR DIALOGMARKETING ANLAGE 1 (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KAUFMANN FÜR DIALOGMARKETING/ZUR KAUFFRAU FÜR DIALOGMARKETING - SACHLICHE GLIEDERUNG ...