zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM LEUCHTRÖHRENGLASBLÄSER/ZUR LEUCHTRÖHRENGLASBLÄSERIN (LEUCHTRÖHRENGLASBLÄSER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - LEUCHTRAUSBV) ANLAGE (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM LEUCHTRÖHRENGLASBLÄSER/ZUR LEUCHTRÖHRENGLASBLÄSERIN ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GEIGENBAUER UND ZUR GEIGENBAUERIN* (GEIGENBAUERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - GBAUSV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GEIGENBAUER UND ZUR GEIGENBAUERIN (Fundstelle: BGBl. I 2015, 1293 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MILCHTECHNOLOGEN/ZUR MILCHTECHNOLOGIN*) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MILCHTECHNOLOGEN/ZUR MILCHTECHNOLOGIN*) § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MILCHTECHNOLOGEN/ZUR MILCHTECHNOLOGIN*) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MILCHTECHNOLOGEN/ZUR MILCHTECHNOLOGIN (Fundstelle: BGBl. I 2010, 424 - 426) Abschnitt A: Berufsprofilgebende ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IM HOLZ- UND BAUTENSCHUTZGEWERBE § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IM HOLZ- UND BAUTENSCHUTZGEWERBE § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PACKMITTELTECHNOLOGEN UND ZUR PACKMITTELTECHNOLOGIN*) (PACKMITTEL-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - PACKMAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PACKMITTELTECHNOLOGEN UND ZUR PACKMITTELTECHNOLOGIN*) (PACKMITTEL-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - PACKMAUSBV) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FOTOMEDIENFACHMANN/ZUR FOTOMEDIENFACHFRAU *) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *