zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON INTEGRATIONSKURSEN FÜR AUSLÄNDER UND SPÄTAUSSIEDLER (INTEGRATIONSKURSVERORDNUNG - INTV) § 15A WIDERRUF UND ERLÖSCHEN DER ZULASSUNG ALS LEHRKRAFT (1) Die Zulassung als Lehrkraft ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU GASVERSORGUNGSNETZEN (GASNETZZUGANGSVERORDNUNG - GASNZV) § 49 VERFAHREN ZUR VERWEIGERUNG DES NETZZUGANGS NACH § 25 DES ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZES (1) Gasversorgungsunternehmen haben den Antrag nach § 25 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE AUFGABEN DES BUNDES AUF DEM GEBIET DER SEESCHIFFAHRT (SEEAUFGABENGESETZ - SEEAUFGG) § 3D Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REDUZIERUNG UND ZUR BEENDIGUNG DER KOHLEVERSTROMUNG* (KOHLEVERSTROMUNGSBEENDIGUNGSGESETZ - KVBG) § 66 FRISTEN UND TERMINE Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 7A ZUSAMMENARBEIT MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION (1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission 1. das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 oder nach den Vorschriften ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PERSONENBEFÖRDERUNGSGESETZ (PBEFG) § 5 DOKUMENTE Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen oder deren Widerruf nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KOSTENVERORDNUNG FÜR AMTSHANDLUNGEN IM ENTGELTLICHEN ODER GESCHÄFTSMÄßIGEN PERSONENVERKEHR MIT KRAFTFAHRZEUGEN (PBEFGKOSTV) § 4 WIDERSPRUCH Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis POSTGESETZ (POSTG) § 43 EINZELENTGELTGENEHMIGUNG (1) Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt, ob die Maßgaben der §§ 39 und 42 Absatz 1 eingehalten werden. Sie prüft insbesondere, ob der Ermittlung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DES UMWELTSCHUTZPROTOKOLLS VOM 4. OKTOBER 1991 ZUM ANTARKTIS-VERTRAG (UMWELTSCHUTZPROTOKOLL-AUSFÜHRUNGSGESETZ) § 3 ALLGEMEINE GENEHMIGUNGSPFLICHT (1) Jede Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die von 1. deutschen Staatsangehörigen, 2 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR DIE PFLEGEBERUFE* (PFLEGEBERUFE-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - PFLAPRV) § 53 MITGLIEDSCHAFT IN DER FACHKOMMISSION (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium ...