zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SCHUHFERTIGER UND ZUR SCHUHFERTIGERIN* (SCHUHFERTIGERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - SCHUHFAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SCHUHFERTIGER UND ZUR SCHUHFERTIGERIN (Fundstelle: ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KAUFMANN FÜR GROß- UND AUßENHANDELSMANAGEMENT UND ZUR KAUFFRAU FÜR GROß- UND AUßENHANDELSMANAGEMENT * (GROß-UND-AUßENHANDELSMANAGEMENT-KAUFLEUTE-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GUAMKFLAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GEIGENBAUER UND ZUR GEIGENBAUERIN* (GEIGENBAUERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - GBAUSV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GEIGENBAUER UND ZUR GEIGENBAUERIN (Fundstelle: BGBl. I 2015, 1293 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BUCHBINDER UND ZUR BUCHBINDERIN*) (BUCHBINDER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - BUCHBAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BUCHBINDER UND ZUR BUCHBINDERIN*) (BUCHBINDER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - BUCHBAUSBV) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KONDITOR/ZUR KONDITORIN ANLAGE (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KONDITOR/ZUR KONDITORIN (Fundstelle: BGBl. I 2003, 793 - 798) Abschnitt I: Berufliche Grundbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ZWEIRADMECHATRONIKER UND ZUR ZWEIRADMECHATRONIKERIN* (ZWEIRADMECHATRONIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ZWEIRADAUSBV) § 6 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG, SCHRIFTLICHER AUSBILDUNGSNACHWEIS (1) Die in dieser Verordnung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MECHATRONIKER FÜR KÄLTETECHNIK/ZUR MECHATRONIKERIN FÜR KÄLTETECHNIK § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MECHATRONIKER FÜR KÄLTETECHNIK/ZUR MECHATRONIKERIN FÜR KÄLTETECHNIK § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IN DER ISOLIER-INDUSTRIE ANLAGE 1 (ZU § 6 ABS. 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ISOLIERFACHARBEITER/ZUR ISOLIERFACHARBEITERIN (Fundstelle: BGBl. I 1997, 221 - 223) Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes ...