zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEGELMACHER UND ZUR SEGELMACHERIN *) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FACHANGESTELLTEN FÜR MARKT- UND SOZIALFORSCHUNG/ZUR FACHANGESTELLTEN FÜR MARKT- UND SOZIALFORSCHUNG ANLAGE 2 (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FACHANGESTELLTEN FÜR MARKT- UND SOZIALFORSCHUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEGELMACHER UND ZUR SEGELMACHERIN *) § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEGELMACHER UND ZUR SEGELMACHERIN *) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEGELMACHER UND ZUR SEGELMACHERIN (Fundstelle: BGBl. I 2010, 567 - 572) Abschnitt A: Berufsprofilgebende ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM HOLZBEARBEITUNGSMECHANIKER/ZUR HOLZBEARBEITUNGSMECHANIKERIN § 3 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM HOLZBEARBEITUNGSMECHANIKER/ZUR HOLZBEARBEITUNGSMECHANIKERIN ANLAGE (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM HOLZBEARBEITUNGSMECHANIKER/ ZUR HOLZBEARBEITUNGSMECHANIKERIN (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1648 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM THERMOMETERMACHER/ZUR THERMOMETERMACHERIN (THERMOMETERMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - THERMMAUSBV) ANLAGE (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM THERMOMETERMACHER/ZUR THERMOMETERMACHERIN (Fundstelle ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SÜßWARENTECHNOLOGEN UND ZUR SÜßWARENTECHNOLOGIN* (SÜßWARENTECHNOLOGENAUSBILDUNGSVERORDNUNG - SÜßWAUSBV) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG, SCHRIFTLICHER AUSBILDUNGSNACHWEIS (1) Die in dieser Verordnung genannten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WEINTECHNOLOGEN UND ZUR WEINTECHNOLOGIN* § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FEINWERKMECHANIKER UND ZUR FEINWERKMECHANIKERIN*) (FEINWAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...