, umso höher die Genauigkeit.



... der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren § 4 Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen § 5 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes § 6 Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen § 7 Anwendbarkeit der Abgabenordnung § 8 ...



... RECHTSSCHUTZ BEI ÜBERLANGEN GERICHTSVERFAHREN Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht ...



... steht dem Gericht, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu; Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. § 81a Abs. 3 gilt entsprechend. (6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift ...



... Inhaltsverzeichnis FINANZGERICHTSORDNUNG (FGO) § 4 Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *



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... sachgemäß zu würdigen vermag. (3) Der Einzelrichter entscheidet 1. über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes; 2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; 3. bei Säumnis ...



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... ist die zuständige Zeugenschutzdienststelle zu benennen. Eine nach Satz 1 zu schützende Person darf ihr Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen. (2) Urkunden und sonstige Unterlagen, die Rückschlüsse auf eine Tarnidentität oder den Wohn- oder ...



... leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. (2) Auf die Beeidigung sind im Übrigen die Vorschriften des § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. (3) Dem Dolmetscher ist es untersagt, Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen ...