zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 13 ANSCHLUß AN ANDERE EISENBAHNEN (1) Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen zu gestatten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 14 VERSICHERUNGSPFLICHT (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 14A AUSNAHMEN VON DER VERSICHERUNGSPFLICHT (1) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 1 besteht nicht für 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, a) die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 14B DECKUNGSSUMME Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt insgesamt 20 Millionen Euro je Schadensereignis und muss für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen. * zum Seitenanfang * Impressum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 14C NACHWEIS- UND ANZEIGEPFLICHTEN (1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbstständigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 14D AUSKUNFTSPFLICHT Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 15 GEMEINWIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGEN Für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Zuständig im Sinne dieser ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 16 AUSGLEICH BETRIEBSFREMDER AUFWENDUNGEN (1) Unbeschadet des § 15 sind den nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus folgenden Tatbeständen ergeben: 1. Aufwendungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 17 VORARBEITEN (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 17A PROJEKTMANAGER Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten ...