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Trefferliste für 'aeg'

Dokument 41 - 50 von 114 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 13 AEG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 13 ANSCHLUß AN ANDERE EISENBAHNEN (1) Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen zu gestatten ...
§ 14 AEG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 14 VERSICHERUNGSPFLICHT (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten ...
§ 14a AEG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 14A AUSNAHMEN VON DER VERSICHERUNGSPFLICHT (1) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 1 besteht nicht für 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, a) die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ...
§ 14b AEG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 14B DECKUNGSSUMME Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt insgesamt 20 Millionen Euro je Schadensereignis und muss für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen. * zum Seitenanfang * Impressum ...
§ 14c AEG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 14C NACHWEIS- UND ANZEIGEPFLICHTEN (1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbstständigen ...
§ 14d AEG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 14D AUSKUNFTSPFLICHT Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung ...
§ 15 AEG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 15 GEMEINWIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGEN Für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Zuständig im Sinne dieser ...
§ 16 AEG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 16 AUSGLEICH BETRIEBSFREMDER AUFWENDUNGEN (1) Unbeschadet des § 15 sind den nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus folgenden Tatbeständen ergeben: 1. Aufwendungen ...
§ 17 AEG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 17 VORARBEITEN (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische ...
§ 17a AEG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 17A PROJEKTMANAGER Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten ...
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