zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 79 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE BERECHNUNG DER VERSICHERUNGSTECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN (1) Versicherungsunternehmen müssen über interne Prozesse und Verfahren ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 180 BEITRAGSPFLICHT AUSGESCHIEDENER ODER EINGETRETENER MITGLIEDER (1) Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 258 VERBUNDENE VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN EINES DRITTSTAATS (1) Ist ein Versicherungsunternehmen beteiligtes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 80 MATCHING-ANPASSUNG AN DIE MAßGEBLICHE RISIKOFREIE ZINSKURVE (1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können Versicherungsunternehmen eine Matching-Anpassung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 181 AUFRECHNUNGSVERBOT Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 259 VERBUNDENE KREDITINSTITUTE, WERTPAPIERFIRMEN UND FINANZINSTITUTE (1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens, das ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 81 BERECHNUNG DER MATCHING-ANPASSUNG Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Währung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen: 1. die Matching-Anpassung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 182 AUSSCHREIBUNG VON UMLAGEN UND NACHSCHÜSSEN (1) Die Satzung soll bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben werden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 260 NICHTVERFÜGBARKEIT DER NOTWENDIGEN INFORMATIONEN Sind die für die Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens notwendigen Informationen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 353 PLAN BETREFFEND DIE SCHRITTWEISE EINFÜHRUNG VON ÜBERGANGSMAßNAHMEN FÜR RISIKOFREIE ZINSSÄTZE UND VERSICHERUNGSTECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN (1) Versicherungsunternehmen ...