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Trefferliste für 'binschstro'
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- § 25.27 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 25.27 VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFFAHRT Das Befahren des Saale-Leipzig-Kanals ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- Anlage 6 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) ANLAGE 6 SCHALLZEICHEN (Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 233 - 235 ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorbemerkung: Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, bestehen
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- § 1.08 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 1.08 BAU, AUSRÜSTUNG UND BESATZUNG DER FAHRZEUGE 1. Ein Fahrzeug muss so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die
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- § 6.28 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 6.28 DURCHFAHREN DER SCHLEUSEN 1. Zum Schleusenbereich gehören a) die Schleusen und b) die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Schleusen, die dem Festmachen, Einordnen und Warten von Fahrzeugen sowie
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- § 12.02 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 12.02 ABMESSUNGEN DER FAHRZEUGE UND VERBÄNDE, FAHRRINNENTIEFE UND ABLADETIEFE 1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf auf dem Main-Donau-Kanal eine Länge von 90,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten
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- § 15.16 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 15.16 HÖHE DER BRÜCKEN, SONSTIGEN FESTEN ÜBERBAUTEN UND FREILEITUNGEN 1. Die Durchfahrtshöhe unter einer festen Brücke oder einem sonstigen festen Überbau beträgt bei normalem Kanalwasserstand a) auf
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- § 18.29 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 18.29 VERHALTENSPFLICHTEN DES SCHIFFSFÜHRERS, DER BESATZUNG AN BORD, DES EIGENTÜMERS UND DES AUSRÜSTERS 1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
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- § 22.14 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 22.14 EINSATZ VON TRÄGERSCHIFFSLEICHTERN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 25.28 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 25.28 BENUTZUNG DER WASSERSTRAßEN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- Anlage 7 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) ANLAGE 7 SCHIFFFAHRTSZEICHEN (Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 236 - 255 ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorbemerkung: 1. Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt
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