zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM/ZUR FACHANGESTELLTEN FÜR BÄDERBETRIEBE ANLAGE (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM/ZUR FACHANGESTELLTEN FÜR BÄDERBETRIEBE (Fundstelle: BGBl. I 1997, 743 - 746) Lfd. Nr. Teil des Ausbildungs-berufsbildes ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BAUWERKSABDICHTER/ZUR BAUWERKSABDICHTERIN ANLAGE (ZU § 6) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BAUWERKSABDICHTER/ZUR BAUWERKSABDICHTERIN (Fundstelle: BGBl. I 1997, 949 - 954) I. Berufliche Grundbildung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IN DER BAUWIRTSCHAFT § 3 BERUFSFELDBREITE GRUNDBILDUNG UND ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEILER UND ZUR SEILERIN *) (SEILER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - SEILAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEILER UND ZUR SEILERIN *) (SEILER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - SEILAUSBV) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEILER UND ZUR SEILERIN *) (SEILER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - SEILAUSBV) ANLAGE (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEILER/ZUR SEILERIN (Fundstelle: BGBl. I 2008, 951 - 956) Abschnitt A: Berufsprofilgebende ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KLAVIER- UND CEMBALOBAUER UND ZUR KLAVIER- UND CEMBALOBAUERIN* (KLAVIER- UND CEMBALOBAUERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - KLACEMBAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KLAVIER- UND CEMBALOBAUER ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ORTHOPÄDIETECHNIK-MECHANIKER UND ZUR ORTHOPÄDIETECHNIK-MECHANIKERIN* (ORTHOPÄDIEAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ORTHAUSBVO) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ORTHOPÄDIETECHNIK-MECHANIKER UND ZUR ORTHOPÄDIETECHNIK-MECHANIKERIN* (ORTHOPÄDIEAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ORTHAUSBVO) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MANUFAKTURPORZELLANMALER/ZUR MANUFAKTURPORZELLANMALERIN ANLAGE (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MANUFAKTURPORZELLANMALER/ZUR MANUFAKTURPORZELLANMALERIN (Fundstelle: BGBl. I 1995, 105 - 107) ...