zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLEISCHER/ZUR FLEISCHERIN ANLAGE 1 (ZU § 5 SATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLEISCHER/ZUR FLEISCHERIN (Fundstelle: BGBl. I 2005, 901 - 905; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM HAUSWIRTSCHAFTER UND ZUR HAUSWIRTSCHAFTERIN (HAUSWIRTSCHAFTERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - HAWIAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM HAUSWIRTSCHAFTER UND ZUR HAUSWIRTSCHAFTERIN ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM HOLZBILDHAUER/ZUR HOLZBILDHAUERIN ANLAGE (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM HOLZBILDHAUER/ZUR HOLZBILDHAUERIN (Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 96 - 99) Lfd. Nr. Teil des Ausbildungs-berufsbildes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PFLANZENTECHNOLOGEN UND ZUR PFLANZENTECHNOLOGIN* (PFLANZENTECHNOLOGENAUSBILDUNGSVERORDNUNG - PFLANZTECHNAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PFLANZENTECHNOLOGEN UND ZUR PFLANZENTECHNOLOGIN* (PFLANZENTECHNOLOGENAUSBILDUNGSVERORDNUNG - PFLANZTECHNAUSBV) § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PFLANZENTECHNOLOGEN UND ZUR PFLANZENTECHNOLOGIN* (PFLANZENTECHNOLOGENAUSBILDUNGSVERORDNUNG - PFLANZTECHNAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PFLANZENTECHNOLOGEN UND ZUR PFLANZENTECHNOLOGIN ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PHYSIKLABORANTEN/ZUR PHYSIKLABORANTIN ANLAGE (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PHYSIKLABORANTEN/ZUR PHYSIKLABORANTIN (Fundstelle: BGBl. I 1996, 161 - 168) 1. Berufliche Grundbildung Lfd. Nr. ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KAUFMANN FÜR TOURISMUS UND FREIZEIT/ZUR KAUFFRAU FÜR TOURISMUS UND FREIZEIT § 3 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KAUFMANN FÜR TOURISMUS UND FREIZEIT/ZUR KAUFFRAU FÜR TOURISMUS UND FREIZEIT § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 sowie ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KAUFMANN FÜR TOURISMUS UND FREIZEIT/ZUR KAUFFRAU FÜR TOURISMUS UND FREIZEIT ANLAGE 1 (ZU § 6) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KAUFMANN FÜR TOURISMUS UND FREIZEIT/ZUR KAUFFRAU FÜR TOURISMUS UND ...