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Trefferliste für 'reisekosten'
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- § 2 BRegEntschBest - Einzelnorm



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- § 3 BRegEntschBest - Einzelnorm



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- § 4 BRegEntschBest - Einzelnorm



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- Eingangsformel BMJVWidVertrAnO - Einzelnorm



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KLAGEN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DES DIENSTUNFALL-, REISEKOSTEN-, UMZUGSKOSTEN- UND TRENNUNGSGELDRECHTS (BMJVWIDVERTRANO) EINGANGSFORMEL Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ...
- § 5 BRegEntschBest - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESTIMMUNGEN ÜBER AMTSWOHNUNGEN, UMZUGSKOSTENENTSCHÄDIGUNG, TAGEGELDER UND ENTSCHÄDIGUNG FÜR REISEKOSTEN DER MITGLIEDER DER BUNDESREGIERUNG § 5 Die Amtswohnungen sind nach den Vorschriften der Anlage zu verwalten und zu bewirtschaften. * zum Seitenanfang
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- § 6 BRegEntschBest - Einzelnorm



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- § 7 BRegEntschBest - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESTIMMUNGEN ÜBER AMTSWOHNUNGEN, UMZUGSKOSTENENTSCHÄDIGUNG, TAGEGELDER UND ENTSCHÄDIGUNG FÜR REISEKOSTEN DER MITGLIEDER DER BUNDESREGIERUNG § 7 Kann einem Bundesminister, der nach § 11 Abs. 1 Buchstabe d des Bundesministergesetzes für die Fortführung
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- § 3 BMJVWidVertrAnO - Einzelnorm



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KLAGEN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DES DIENSTUNFALL-, REISEKOSTEN-, UMZUGSKOSTEN- UND TRENNUNGSGELDRECHTS (BMJVWIDVERTRANO) § 3 ÜBERGANGSREGELUNG Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden ...
- §§ 8 und 9 BRegEntschBest - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESTIMMUNGEN ÜBER AMTSWOHNUNGEN, UMZUGSKOSTENENTSCHÄDIGUNG, TAGEGELDER UND ENTSCHÄDIGUNG FÜR REISEKOSTEN DER MITGLIEDER DER BUNDESREGIERUNG §§ 8 UND 9 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular
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- § 4 BMJVWidVertrAnO - Einzelnorm



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KLAGEN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DES DIENSTUNFALL-, REISEKOSTEN-, UMZUGSKOSTEN- UND TRENNUNGSGELDRECHTS (BMJVWIDVERTRANO) § 4 INKRAFTTRETEN Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ...
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