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Trefferliste für 'berufsausbildung'
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- Anlage BMMAusbV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BIOLOGIEMODELLMACHER UND ZUR BIOLOGIEMODELLMACHERIN* (BIOLOGIEMODELLMACHERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - BMMAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BIOLOGIEMODELLMACHER UND ZUR BIOLOGIEMODELLMACHERIN
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- Anlage PolstAusbV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM POLSTERER UND ZUR POLSTERIN* (POLSTERERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - POLSTAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM POLSTERER UND ZUR POLSTERIN (Fundstelle: BGBl. I 2014, 543 - 547)
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- § 2 SportfAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SPORTFACHMANN/ZUR SPORTFACHFRAU § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 4 SportfAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SPORTFACHMANN/ZUR SPORTFACHFRAU § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung
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- § 4 TWirtAusbV 2005 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TIERWIRT/ZUR TIERWIRTIN § 4 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden
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- § 2 KfzMechaAusbV 2013 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KRAFTFAHRZEUGMECHATRONIKER UND ZUR KRAFTFAHRZEUGMECHATRONIKERIN* § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 5 KfzMechaAusbV 2013 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KRAFTFAHRZEUGMECHATRONIKER UND ZUR KRAFTFAHRZEUGMECHATRONIKERIN* § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden
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- § 15 TWirtAusbV 2005 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TIERWIRT/ZUR TIERWIRTIN § 15 FORTSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach
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- Anlage TWirtAusbV 2005 - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TIERWIRT/ZUR TIERWIRTIN ANLAGE (ZU § 6) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TIERWIRT/ZUR TIERWIRTIN (Fundstelle: BGBl. I 2005, 1434 - 1443) Abschnitt I: Berufsfeldbreite Grundbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
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- § 10 KfzMechaAusbV 2013 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KRAFTFAHRZEUGMECHATRONIKER UND ZUR KRAFTFAHRZEUGMECHATRONIKERIN* § 10 FORTSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin
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