zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEKANNTMACHUNG DER BEITRÄGE IN DER ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE FÜR DAS JAHR 2022 SCHLUSSFORMEL Bundesministerium für Arbeit und Soziales * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VEREINNAHMUNG VON ZAHLUNGEN NACH DEM ENTSORGUNGSFONDSGESETZ EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 15 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VEREINNAHMUNG VON ZAHLUNGEN NACH DEM ENTSORGUNGSFONDSGESETZ § 1 MITTEILUNG DES KONTOS (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilt dem Einzahlenden nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes (Einzahlender) spätestens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 1 STAATLICHE ANERKENNUNG DES AUSBILDUNGSBERUFS Der Ausbildungsberuf Glasmacher/Glasmacherin wird staatlich anerkannt. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VEREINNAHMUNG VON ZAHLUNGEN NACH DEM ENTSORGUNGSFONDSGESETZ § 2 VORNAHME VON ZAHLUNGEN (1) Der Einzahlende leistet Einzahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz ausschließlich auf das mitgeteilte Konto. (2) Bei Vornahme der Zahlung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 2 AUSBILDUNGSDAUER Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VEREINNAHMUNG VON ZAHLUNGEN NACH DEM ENTSORGUNGSFONDSGESETZ § 3 LEISTUNGSZEITPUNKT (1) Der Einzahlende ist nicht berechtigt, den Grundbetrag nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes (Grundbetrag) und den Risikoaufschlag ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) § 3 AUSBILDUNGSBERUFSBILD Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VEREINNAHMUNG VON ZAHLUNGEN NACH DEM ENTSORGUNGSFONDSGESETZ § 4 SCHRIFTLICHE ZAHLUNGSAUFFORDERUNG Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden ...