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Trefferliste für 'inverkehrbringen'
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- § 25 SaatG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SAATGUTVERKEHRSGESETZ * (SAATG) § 25 ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Förderung der Erzeugung und der Qualität von Saatgut, Vermehrungsmaterial und Erntegut
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- § 33 ViehVerkV - Einzelnorm



... VERORDNUNG ZUM SCHUTZ GEGEN DIE VERSCHLEPPUNG VON TIERSEUCHEN IM VIEHVERKEHR (VIEHVERKEHRSVERORDNUNG - VIEHVERKV) § 33 VERBOT DER ÜBERNAHME, INVERKEHRBRINGEN VON OHRMARKEN (1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach Artikel 4 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EG) ...
- § 38 ViehVerkV - Einzelnorm



... VERORDNUNG ZUM SCHUTZ GEGEN DIE VERSCHLEPPUNG VON TIERSEUCHEN IM VIEHVERKEHR (VIEHVERKEHRSVERORDNUNG - VIEHVERKV) § 38 VERBOT DER ÜBERNAHME, INVERKEHRBRINGEN VON OHRMARKEN (1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 31. Dezember 2009 geborenes Schaf oder eine nach dem 31. Dezember 2009 geborene Ziege in seinen ...
- § 43 ViehVerkV - Einzelnorm



... VERORDNUNG ZUM SCHUTZ GEGEN DIE VERSCHLEPPUNG VON TIERSEUCHEN IM VIEHVERKEHR (VIEHVERKEHRSVERORDNUNG - VIEHVERKV) § 43 VERBOT DER ÜBERNAHME, INVERKEHRBRINGEN VON OHRMARKEN (1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach § 39 Absatz 1 oder 4 bis 6 gekennzeichnet ist ...
- § 16 DepV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEPONIEN UND LANGZEITLAGER (DEPONIEVERORDNUNG - DEPV) § 16 INVERKEHRBRINGEN VON ABFÄLLEN Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3 einhalten
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- § 14 FischSeuchV 2008 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FISCHSEUCHENVERORDNUNG*) § 14 INVERKEHRBRINGEN FÜR DIE WEITERE HALTUNG ODER DEN BESATZ (1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie 1. klinisch gesund sind, 2. nicht
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- § 15 FischSeuchV 2008 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FISCHSEUCHENVERORDNUNG*) § 15 INVERKEHRBRINGEN ZUR WEITERVERARBEITUNG Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuchen empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen
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- § 17 FischSeuchV 2008 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FISCHSEUCHENVERORDNUNG*) § 17 INVERKEHRBRINGEN VON FISCHEN ZU ZIERZWECKEN Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 4 ButtV 1997 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER BUTTER UND ANDERE MILCHSTREICHFETTE (BUTTERVERORDNUNG) § 4 INVERKEHRBRINGEN NACH HANDELSKLASSEN Butter darf nach Handelsklassen im Sinne des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des § 5 hergestellt ist und
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- § 6 LegRegG - Einzelnorm



... Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE REGISTRIERUNG VON BETRIEBEN ZUR HALTUNG VON LEGEHENNEN (LEGEHENNENBETRIEBSREGISTERGESETZ - LEGREGG) § 6 INVERKEHRBRINGEN VON EIERN Ab dem 1. Januar 2004 darf der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Eier nur aus einem Stall in Verkehr bringen, für den ihm ...
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