zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*) (VERORDNUNG ÜBER LUFTQUALITÄTSSTANDARDS UND EMISSIONSHÖCHSTMENGEN - 39. BIMSCHV) § 24 ÜBERSCHREITUNG VON IMMISSIONSGRENZWERTEN DURCH EMISSIONSBEITRÄGE AUS NATÜRLICHEN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR FEUERBESTATTUNG - 27. BIMSCHV) § 3 FEUERUNG (1) Soweit die Anlagen mit Brennern ausgerüstet sind, dürfen diese nur mit Gasen der öffentlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*) (VERORDNUNG ÜBER LUFTQUALITÄTSSTANDARDS UND EMISSIONSHÖCHSTMENGEN - 39. BIMSCHV) § 25 ÜBERSCHREITUNG VON IMMISSIONSGRENZWERTEN FÜR PARTIKEL PM10 AUF GRUND DER AUSBRINGUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR FEUERBESTATTUNG - 27. BIMSCHV) § 4 EMISSIONSGRENZWERTE Anlagen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß 1. die Emissionen von Kohlenmonoxid ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*) (VERORDNUNG ÜBER LUFTQUALITÄTSSTANDARDS UND EMISSIONSHÖCHSTMENGEN - 39. BIMSCHV) § 26 ERHALTEN DER BESTMÖGLICHEN LUFTQUALITÄT (1) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR FEUERBESTATTUNG - 27. BIMSCHV) § 5 ABLEITBEDINGUNGEN FÜR ABGASE Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine in die freie Luftströmung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR FEUERBESTATTUNG - 27. BIMSCHV) § 6 ANZEIGE Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR FEUERBESTATTUNG - 27. BIMSCHV) § 7 KONTINUIERLICHE MESSUNGEN (1) Die Anlagen sind mit Meßeinrichtungen auszurüsten, die 1. den Volumengehalt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*) (VERORDNUNG ÜBER LUFTQUALITÄTSSTANDARDS UND EMISSIONSHÖCHSTMENGEN - 39. BIMSCHV) § 29 MAßNAHMEN BEI GRENZÜBERSCHREITENDER LUFTVERSCHMUTZUNG (1) Wird eine Alarmschwelle ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR FEUERBESTATTUNG - 27. BIMSCHV) § 8 BEURTEILUNG UND BERICHTE VON KONTINUIERLICHEN MESSUNGEN (1) Während des Betriebes der Anlage ist für den ...