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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 1a ALG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 1A GELTUNG FÜR LEBENSPARTNER Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft
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- § 4 MilchFettG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT MILCH, MILCHERZEUGNISSEN UND FETTEN (MILCH- UND FETTGESETZ) § 4 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Für dieses Gesetz sind die Begriffsbestimmungen der §§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931
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- § 2 ALG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 2 VERSICHERUNGSFREIHEIT Versicherungsfrei sind 1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, b
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- § 5 MilchFettG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT MILCH, MILCHERZEUGNISSEN UND FETTEN (MILCH- UND FETTGESETZ) § 5 BESONDERE LIEFER- UND ABNAHMEPFLICHTEN Die obersten Landesbehörden können Molkereien zur Sicherung der Versorgung oder zur Annäherung der wirtschaftlichen Ergebnisse
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- § 3 ALG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 3 BEFREIUNG VON DER VERSICHERUNGSPFLICHT (1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie 1. regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen
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- § 6 MilchFettG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT MILCH, MILCHERZEUGNISSEN UND FETTEN (MILCH- UND FETTGESETZ) § 6 ABSATZ IM STRAßENHANDEL Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß Milch und Milcherzeugnisse im Straßenhandel (§ 11 Abs. 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli
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- § 4 ALG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 4 FREIWILLIGE VERSICHERUNG (1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn 1. sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit
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- § 7 MilchFettG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT MILCH, MILCHERZEUGNISSEN UND FETTEN (MILCH- UND FETTGESETZ) § 7 BISHERIGE REGELUNGEN Liefer- und Annahmebeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien und zwischen Molkereien und Abnehmern, die von den bisher zuständigen
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- § 5 ALG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 5 FREIWILLIGE WEITERVERSICHERUNG (1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie 1. die
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- § 8 MilchFettG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT MILCH, MILCHERZEUGNISSEN UND FETTEN (MILCH- UND FETTGESETZ) § 8 ÄNDERUNGEN UND AUSNAHMEN (1) Die obersten Landesbehörden sollen jederzeit auf Antrag der Landesvereinigung (§ 14), eines Milcherzeugers, einer Molkerei oder eines
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