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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 240 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 240 FRAGERECHT (1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen. (2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft
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- § 5 THW-AuslUFV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON UNFALLFÜRSORGE FÜR HAUPTAMTLICHE ANGEHÖRIGE UND HELFER DER BUNDESANSTALT TECHNISCHES HILFSWERK BEI LEISTUNG TECHNISCHER HILFE IM AUSLAND (THW-AUSLANDSUNFALLFÜRSORGEVERORDNUNG - THW-AUSLUFV) § 5 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung
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- § 241 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 241 ZURÜCKWEISUNG VON FRAGEN DURCH DEN VORSITZENDEN (1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden. (2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des
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- Eingangsformel WMVO - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WERKSTÄTTEN-MITWIRKUNGSVERORDNUNG (WMVO) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 144 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) verordnet das Bundesministerium
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- § 241a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 241A VERNEHMUNG MINDERJÄHRIGER ZEUGEN DURCH DEN VORSITZENDEN (1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt. (2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können
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- Inhaltsübersicht WMVO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WERKSTÄTTEN-MITWIRKUNGSVERORDNUNG (WMVO) INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrats § 1 Anwendungsbereich § 2 Errichtung von Werkstatträten § 3 Zahl der Mitglieder des Werkstattrats §
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- § 242 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 242 ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT VON FRAGEN Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular
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- § 1 WMVO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WERKSTÄTTEN-MITWIRKUNGSVERORDNUNG (WMVO) § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung und die Mitwirkung der in § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte) in
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- § 243 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 243 GANG DER HAUPTVERHANDLUNG (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen
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- § 2 WMVO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WERKSTÄTTEN-MITWIRKUNGSVERORDNUNG (WMVO) § 2 ERRICHTUNG VON WERKSTATTRÄTEN (1) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt. (2) Rechte und Pflichten der Werkstatt sind solche des Trägers der Werkstatt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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