zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 1L EVALUIERUNG Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Anwendung der Regelungen des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) nach Ablauf des Jahres 2023 insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 63A DATENVERARBEITUNG BEI KRAFTFAHRZEUGEN MIT HOCH- ODER VOLLAUTOMATISIERTER FAHRFUNKTION (1) Kraftfahrzeuge gemäß § 1a speichern die durch ein Satellitennavigationssystem ermittelten Positions- und Zeitangaben, wenn ein ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 2 FAHRERLAUBNIS UND FÜHRERSCHEIN (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 63B VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 2A FAHRERLAUBNIS AUF PROBE (1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 63C DATENVERARBEITUNG IM RAHMEN DER ÜBERPRÜFUNG DER EINHALTUNG VON VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN UND VERKEHRSVERBOTEN AUFGRUND IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHER VORSCHRIFTEN ODER AUFGRUND STRAßENVERKEHRSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 2B AUFBAUSEMINAR BEI ZUWIDERHANDLUNGEN INNERHALB DER PROBEZEIT (1) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 63D INFORMATIONEN AN DIE HALTER Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu den in § 32 Absatz 3 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 2C UNTERRICHTUNG DER FAHRERLAUBNISBEHÖRDEN DURCH DAS KRAFTFAHRT-BUNDESAMT Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis Entscheidungen in das Fahreignungsregister ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 63E DATENERHEBUNG, DATENSPEICHERUNG UND DATENVERWENDUNG FÜR DAS VERKEHRSMANAGEMENT (1) Der jeweils zuständige Straßenbaulastträger oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für das Verkehrsmanagement zuständige Behörde ...