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Trefferliste für 'verwendung'

Dokument 801 - 810 von 4759 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 5 ÖkoKennzV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR GESTALTUNG UND VERWENDUNG DES ÖKO-KENNZEICHENS (ÖKO-KENNZEICHENVERORDNUNG - ÖKOKENNZV) § 5 INKRAFTTRETEN Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 34 MessEV - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 34 EICHFRIST (1) Die Eichfrist eines Messgeräts beträgt zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes ...
Schlussformel ÖkoKennzV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR GESTALTUNG UND VERWENDUNG DES ÖKO-KENNZEICHENS (ÖKO-KENNZEICHENVERORDNUNG - ÖKOKENNZV) SCHLUSSFORMEL  Der Bundesrat hat zugestimmt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 35 MessEV - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 35 VERLÄNGERUNG DER EICHFRIST AUF GRUND VON STICHPROBENVERFAHREN Die nach § 40 Absatz 1 des ...
§ 36 MessEV - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 36 DURCHFÜHRUNG DER EICHUNG Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung (§ 37) und dem ...
Anlage 2 ÖkoKennzV - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR GESTALTUNG UND VERWENDUNG DES ÖKO-KENNZEICHENS (ÖKO-KENNZEICHENVERORDNUNG - ÖKOKENNZV) ANLAGE 2 (ZU § 3 ABS. 1) FORMBLATTMUSTER FÜR DIE ANZEIGE VERPFLICHTENDE ANGABEN! (nicht darstellbares Formblatt; Fundstelle: BGBl. I 2005, 3384 - 3385) * zum ...
Anlage 4b GärtnAusbV - Einzelnorm*
... lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge, lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate, lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen zu vermitteln. 2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß ...
§ 37 MessEV - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 37 EICHTECHNISCHE PRÜFUNG (1) Die eichtechnische Prüfung besteht aus der Prüfung der formalen ...
§ 38 MessEV - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 38 KENNZEICHNUNG DER MESSGERÄTE (1) Messgeräte werden bei der Eichung von der nach § 40 Absatz ...
§ 39 MessEV - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 39 DURCHFÜHRUNG DER BEFUNDPRÜFUNG (1) Auf eine Befundprüfung nach § 39 Absatz 1 des Mess- und ...
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