zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ÄNDERUNGSSCHNEIDER/ZUR ÄNDERUNGSSCHNEIDERIN § 3 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ÄNDERUNGSSCHNEIDER/ZUR ÄNDERUNGSSCHNEIDERIN ANLAGE (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ÄNDERUNGSSCHNEIDER/ZUR ÄNDERUNGSSCHNEIDERIN (Fundstelle: BGBl. I 2005, 1295 - 1298) Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KAUFMANN FÜR DIGITALISIERUNGSMANAGEMENT UND ZUR KAUFFRAU FÜR DIGITALISIERUNGSMANAGEMENT* (DIGITALISIERUNGSMANAGEMENT-KAUFLEUTE-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - DIGIMANKFLAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MECHATRONIKER UND ZUR MECHATRONIKERIN*) (MECHATRONIKER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - MECHATRONIKERAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MECHATRONIKER UND ZUR MECHATRONIKERIN*) (MECHATRONIKER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - MECHATRONIKERAUSBV) § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM NATURWERKSTEINMECHANIKER/ZUR NATURWERKSTEINMECHANIKERIN ANLAGE (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM NATURWERKSTEINMECHANIKER/ZUR NATURWERKSTEINMECHANIKERIN (Fundstelle: BGBl. I 2003, 703 - 708) ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM CHEMIKANTEN/ZUR CHEMIKANTIN *) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular * ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SILBERSCHMIED/ZUR SILBERSCHMIEDIN (SILBERSCHMIED-AUSBILDUNGSVERORDNUNG) ANLAGE (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SILBERSCHMIED/ZUR SILBERSCHMIEDIN*) (Fundstelle: BGBl. I 1992, 773 - 781) Lfd ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM CHEMIKANTEN/ZUR CHEMIKANTIN *) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FACHANGESTELLTEN FÜR ARBEITSMARKTDIENSTLEISTUNGEN UND ZUR FACHANGESTELLTEN FÜR ARBEITSMARKTDIENSTLEISTUNGEN*) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...