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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 75 PRÜFUNGSORT DES PRAKTISCHEN TEILS DER KENNTNISPRÜFUNG (1) Für die einzelnen anästhesiologischen oder operativen Situationen des praktischen Teils ...
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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 76 DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN TEILS DER KENNTNISPRÜFUNG (1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Personen abgenommen, von denen ...
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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 77 BEWERTUNG UND BESTEHEN DES PRAKTISCHEN TEILS DER KENNTNISPRÜFUNG (1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung gezeigte Leistung ist von den ...
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