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Trefferliste für 'aprv'

Dokument 81 - 90 von 306 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 3 NotSan-APrV - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR NOTFALLSANITÄTERINNEN UND NOTFALLSANITÄTER (NOTSAN-APRV) § 3 PRAXISANLEITUNG; PRAXISBEGLEITUNG (1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 5 Absatz ...
§ 14 PhysTh-APrV - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN (PHYSTH-APRV) § 14 PRAKTISCHER TEIL DER PRÜFUNG (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. a) Krankengymnastische Behandlungstechniken: der Prüfling hat mindestens ...
§ 75 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm***
... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 75 PRÜFUNGSORT DES PRAKTISCHEN TEILS DER KENNTNISPRÜFUNG (1) Für die einzelnen anästhesiologischen oder operativen Situationen des praktischen Teils ...
§ 4 NotSan-APrV - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR NOTFALLSANITÄTERINNEN UND NOTFALLSANITÄTER (NOTSAN-APRV) § 4 STAATLICHE PRÜFUNG, STAATLICHE ERGÄNZUNGSPRÜFUNG (1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, ...
§ 15 PhysTh-APrV - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN (PHYSTH-APRV) § 15 SCHRIFTLICHER TEIL DER PRÜFUNG (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre ...
§ 76 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm***
... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 76 DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN TEILS DER KENNTNISPRÜFUNG (1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Personen abgenommen, von denen ...
§ 5 NotSan-APrV - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR NOTFALLSANITÄTERINNEN UND NOTFALLSANITÄTER (NOTSAN-APRV) § 5 PRÜFUNGSAUSSCHUSS (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einer fachlich geeigneten ...
§ 16 PhysTh-APrV - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN (PHYSTH-APRV) § 16 MÜNDLICHER TEIL DER PRÜFUNG (1) Für Prüflinge, die die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes bestanden haben, erstreckt sich der mündliche ...
§ 77 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm***
... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 77 BEWERTUNG UND BESTEHEN DES PRAKTISCHEN TEILS DER KENNTNISPRÜFUNG (1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung gezeigte Leistung ist von den ...
§ 6 NotSan-APrV - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR NOTFALLSANITÄTERINNEN UND NOTFALLSANITÄTER (NOTSAN-APRV) § 6 ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt ...
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