zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 93A ABSCHLAG VOM RENTENWERT (1) Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER FACHWIRT FÜR ENERGIEWIRTSCHAFT ODER GEPRÜFTE FACHWIRTIN FÜR ENERGIEWIRTSCHAFT – BACHELOR-PROFESSIONAL IN ENERGIEWIRTSCHAFT (ENERGIEWIRTSCHAFTSFACHWIRT ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 94 GRUNDSATZ (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER FACHWIRT FÜR ENERGIEWIRTSCHAFT ODER GEPRÜFTE FACHWIRTIN FÜR ENERGIEWIRTSCHAFT – BACHELOR-PROFESSIONAL IN ENERGIEWIRTSCHAFT (ENERGIEWIRTSCHAFTSFACHWIRT ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 95 LEISTUNGEN ZUR TEILHABE Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER FACHWIRT FÜR ENERGIEWIRTSCHAFT ODER GEPRÜFTE FACHWIRTIN FÜR ENERGIEWIRTSCHAFT – BACHELOR-PROFESSIONAL IN ENERGIEWIRTSCHAFT (ENERGIEWIRTSCHAFTSFACHWIRT ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 95A RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND WEGEN TODES (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER FACHWIRT FÜR ENERGIEWIRTSCHAFT ODER GEPRÜFTE FACHWIRTIN FÜR ENERGIEWIRTSCHAFT – BACHELOR-PROFESSIONAL IN ENERGIEWIRTSCHAFT (ENERGIEWIRTSCHAFTSFACHWIRT ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 96 ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR WITWEN- ODER WITWERRENTEN (1) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wenn 1. der verstorbene Landwirt am 31 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER FACHWIRT FÜR ENERGIEWIRTSCHAFT ODER GEPRÜFTE FACHWIRTIN FÜR ENERGIEWIRTSCHAFT – BACHELOR-PROFESSIONAL IN ENERGIEWIRTSCHAFT (ENERGIEWIRTSCHAFTSFACHWIRT ...