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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz - DECHPolVtrUG)
§ 2 Zuständigkeit

Die Aufgaben nach den Artikeln 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages nimmt das Bundesamt für Justiz als zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde für ein- und ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen wahr.