Die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung ist unzulässig
- 1.
bei Nichtvorliegen der in Artikel 48 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages genannten Voraussetzungen sowie
- 2.
in den Fällen des Artikels 48 Absatz 4 sowie des Artikels 49 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages.