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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print * (Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung - DuPMedAusbV)
§ 24 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“

(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
3.
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
4.
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
5.
Korrekturen durchzuführen,
6.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
7.
Anforderungen und Bedürfnisse von Kundinnen und Kunden sowie von Zielgruppen für Designkonzepte zu berücksichtigen,
8.
Gestaltungsideen zu entwickeln und
9.
Designkonzepte zu entwickeln, umzusetzen und als Präsentation aufzubereiten.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.