(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,
- 2.
Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
- 3.
die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,
- 4.
die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,
- 5.
die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,
- 6.
sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
- 7.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,
- 8.
Entwürfe und Prototypen nach Designkonzepten zu visualisieren,
- 9.
die produktionsgerechte Umsetzung von Prototypen zu beschreiben und
- 10.
Angebote anzufordern und auszuwerten.