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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026 - ERPWiPlanG 2026)
§ 6 Befristung

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2027, frühestens jedoch am 31. Dezember 2026, außer Kraft.