Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films * (Filmförderungsgesetz - FFG)
§ 103 Berücksichtigung von Erfolgen

(1) Bei der Berechnung der Förderhilfe werden insgesamt höchstens 1 000 000 Referenzpunkte berücksichtigt.
(2) Für die Berücksichtigung des Zuschauererfolgs gelten die §§ 62 und 63 Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass höchstens 500 000 Besucherpunkte berücksichtigt werden.
(3) Für die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen gilt § 64 entsprechend.
(4) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von den höchstens zu berücksichtigenden Referenzpunkten nach Absatz 1 und den höchstens zu berücksichtigenden Besucherpunkten nach Absatz 2 abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen. § 63 Absatz 3 und § 64 Absatz 3 gelten entsprechend.