Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films * (Filmförderungsgesetz - FFG) § 104Bonus für inklusive Werbemaßnahmen
Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag einen Bonus in Höhe von bis zu 5 000 Referenzpunkten gewähren, wenn die Barrierefreiheit des Films in besonderer Weise oder in besonderem Maße beworben wurde. Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.