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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
§ 22 Strafvorschriften

Wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.