- 1.
entgegen § 8 Abs. 1 Material entfernt,
- 2.
entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, § 10 Satz 1 oder § 15 Abs. 4 Zapfen, Fruchtstände, Früchte oder Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, oder Vermehrungsgut nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 3.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 2 eine Partie mischt,
- 4.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1, Vermehrungsgut oder eine Partie in Verkehr bringt,
- 5.
entgegen § 13 Abs. 1 Vermehrungsgut abgibt,
- 6.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Vermehrungsgut einführt,
- 7.
entgegen § 16 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,
- 8.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 9.
entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, oder Abs. 2 Satz 4 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder ein Buch oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 10.
einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
§ 17 Abs. 4 Satz 1 oder
- b)
§ 18 Abs. 2 oder 4
zuwiderhandelt,
- 11.
entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine geschäftliche Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 12.
einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Satz 2 zuwiderhandelt oder
- 13.
einer Rechtsverordnung nach
- a)
§ 7 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 4 Nr. 3 oder § 15 Abs. 6 oder
- b)
§ 19 Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Abs. 3
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.