(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in der Datenbank folgende Angaben zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7:
- 1.
Name der Erhebungseinheit, Sektorzugehörigkeit nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung, regionale Zuordnung der Erhebungseinheit bis auf Gemeindeebene, Aufgabenbereich oder Gliederungsnummer und Produkt
- 2.
Anschrift der Erhebungseinheit, Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner, sofern diese keine natürlichen Personen sind, sowie deren Anteil am Nennkapital und Stimmrecht; Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mit Anteil am Nennkapital und Stimmrecht,
- 3.
organisatorischer Regionalschlüssel, Name und Regionalschlüssel der Gemeinde, in der die Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und Land, in dem die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat sowie die Einwohnerzahl der Gemeinde, in der die Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und die Einwohnerzahl des organisatorischen Regionalschlüssels,
- 4.
Datum der Eingliederung und Ausgliederung,
- 5.
Art der Buchführung und der Haushaltssystematik,
- 6.
Identifikationsnummer des Statistikregisters, erhebungsspezifische Kennnummern und eine fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhebungseinheit,
- 7.
Rechtsform, Verwaltungsform, Eignerstatus und Besitzverhältnis,
- 8.
Wirtschaftszweig, Einzelplan und Kapitel, Umsatzsteuerpflicht und Angaben zur Art der Datenlieferung,
- 9.
Beschäftigungsbereich und Hochschulart, Klassifikation, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit.
Die Angaben sollen jährlich aktualisiert werden.