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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG)
§ 13 Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Unionsregelung wird zum Zwecke der Einhaltung und der Durchführung der Konditionalität angewendet.