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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG)
§ 14 Kontrollen

(1) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Kontrollen vor Ort. Zur Durchführung der Kontrollen können auch Mittel der Fernerkundung, des Flächenmonitoringsystems oder andere geeignete Technologien eingesetzt werden.
(2) Verwaltungskontrollen sind in der Regel nicht durchzuführen. Abweichend hiervon können für einzelne GLÖZ-Standards Verwaltungskontrollen in der nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt werden.
(3) Für Begünstigte mit einer beantragten landwirtschaftlichen Fläche von bis zu 5 Hektar wird ein vereinfachtes Kontrollsystem zur Durchführung der Kontrollen für diese Betriebe angewendet.