Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG) § 15Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Unionsregelung wird zum Zwecke der Einhaltung und der Durchführung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 angewendet.