(2) Die Herstellung des Uhrwerks besteht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsstufen:
- 1.
der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhrwerks,
- 2.
der Montage von Teilen des Uhrwerks,
- 3.
dem Ingangsetzen,
- 4.
der Reglage,
- 5.
der Montage des Ziffernblatts,
- 6.
dem Setzen der Zeiger,
- 7.
der Schlusskontrolle des Uhrwerks und
- 8.
der Chronometerzertifizierung, soweit diese im Herkunftsgebiet durchgeführt wird.