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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)
§ 3 Dienstbehörde

(1) Dienstbehörde ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig.